Satzung

Präambel

  • In Würdigung der zunehmend enger werdenden Beziehung zwischen Deutschland und Südafrika seit dem Ende der Apartheid auf politischer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Ebene.
  • Mit Blick auf die wechselseitigen besonderen Sympathien und das Engagement vieler deutscher und südafrikanischer Bürgerinnen und Bürger, die auf vielfältigen beruflichen Kontakten, Besuchsreisen und Austauschmaßnahmen aller Art beruhen, sowie auf das sich daraus ergebende Interesse an kontinuierlichen objektiven Informationen über das Land und seine Leute.
  • Im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für eine friedliche und zukunftsfähige Entwicklung Subsahara-Afrikas, für die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, für den Schutz des kulturellen und natürlichen Erbes der Menschheit ebenso wie für die Umwelt und des Klimas weltweit verfolgt der Verein Deutsch-Südafrikanisches Forum (DeSaFor) e.V. das Ziel, bestehende freundschaftliche Kontakte und den Austausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaften beider Länder weiter auszubauen, vor allem aber in Deutschland die Kenntnisse über aktuelle Entwicklungen Südafrikas und das Verständnis für deren Folgen zu vertiefen.
Gerne können Sie sich hier die Satzung des Vereins herunterladen und ausdrucken.

 

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Wesen des Vereins

  1.   Der Verein führt den Namen „Deutsch-Südafrikanisches Forum (DeSaFor) e.V.“ und wird als eingetragener Verein zum Vereinsregister angemeldet.
  2.   Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  3.   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, im Verhältnis zu Südafrika die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken (gem. § 52 Abs. 2 Nr. 13 Abgabenordnung) insbesondere mit Blick auf besseres gegenseitiges Verstehen, das Bewusstsein für Freiheit, Demokratie und nachhaltige Entwicklung zu fördern sowie die wechselseitigen Beziehungen auf gesellschaftlichem, kulturellen, wissenschaftlichen und ähnlichen Gebieten zu pflegen.

2. Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch

a) eigene Durchführung oder Mitveranstaltung von Informations-, Diskussions- und Dialogveranstaltungen zu aktuellen Themen und    Herausforderungen für die demokratische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung Südafrikas und der benachbarten Länder in der SADC-Region;

b) Dazu gehört u.a.: Anstoßen und Unterstützen von Begegnungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern beider Länder – individuell, in kleinen Gruppen oder auf der Ebene von Organisationen – sowie von diesen geförderten bürgernahen Entwicklungsprojekten;

c) Informationsarbeit und Förderung der partnerschaftlichen internationalen Bewusstseinsbildung insbesondere bei Jugendlichen in Schulen, Hochschulen und in der Berufsbildung;

d) Netzwerkbildung und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit deutschen Organisationen und Institutionen, die im Sinne des Vereinszwecks in und/oder mit südafrikanischen Partnerorganisationen wirken;

e) Unterstützung von Austauschmaßnahmen jenseits von den durch die öffentliche Hand geförderten Maßnahmen.

Zu den in den Ziff. 2 b) bis e) vorgesehenen Maßnahmen trägt der Verein primär und unmittelbar mit dem Wissen, den Erfahrungen und den Kontakten seiner Mitglieder bei. Finanzielle Beiträge zu einzelnen Maßnahmen setzen voraus, dass die Partnerorganisation selbst als gemeinnützig anerkannt oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

3. Der Verein strebt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Botschaft der Republik Südafrika in Berlin, den anderen südafrikanischen Auslandsvertretungen, den südafrikanischen Honorarkonsuln sowie zivilgesellschaftlichen Vereinigungen mit Bezügen zu Südafrika in Deutschland
an und kann mit diesen zusammen Aktivitäten durchführen

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über eine Entschädigung für entstandenen
Aufwand hinausgehen.

3. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen darstellen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Struktur

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
a) Aktives Mitglied kann jede erwachsene Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und zu ihrer Erreichung im Verein aktiv mitwirkt.
b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung sein, die bereit ist, die Aufgaben und Ziele des Vereins durch finanzielle Mittel oder Sachbeiträge zu unterstützen. Fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt. Vertreter juristischer Personen, die nicht zu deren Vorstand oder Geschäftsführung gehören, bedürfen zur Wahrnehmung von deren Mitgliedsrechten einer ausdrücklichen Vollmacht.
c) Anträge auf aktive oder fördernde Mitgliedschaft werden in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet.
d) Ehrenmitglied kann jede Persönlichkeit sein, die sich besonders um die Belange des Vereins oder außerhalb des Vereins um den Satzungszweck verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich spätestens 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären und wird zum Jahresende wirksam.
b) Ein Mitglied kann in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
aa) bei Verhalten, das dem Verein einen materiellen oder immateriellen Schaden zufügt,
bb) bei grober Vernachlässigung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandlungen gegen die Vereinssatzung oder Verhalten, welches in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt oder Ansehen oder Geschlossenheit des Vereins beschädigt;
cc) bei einem Rückstand der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge von über sechs Monaten nach erfolgloser schriftlicher Mahnung des Vorstands.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
Gegen den Ausschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dem Mitglied Gelegenheit geben muss, sich dazu in angemessener Weise äußern zu können. Die Mitgliederversammlung entscheidet vereinsintern endgültig. Die Anrufung ordentlicher Gerichte wird dadurch nicht berührt.

3. Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder, über Spenden und Leistungen von Sponsoren. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

4. Der Vorstand kann darüber hinaus Zuwendungen und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen oder Finanzbeiträge von Dritten einwerben. Soweit derartige Zahlungen an eine bestimmte Verwendung geknüpft sind, dürfen sie nur entgegengenommen werden, wenn sie der unmittelbaren Durchführung der Vereinszwecke dienen und die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Bekanntgabe per Email ein oder, wenn einzelne Mitglieder dies wünschen, per Post (einfacher Brief). Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Termin für die Mitgliederversammlung (Datum der Versendung). Das Hinterlegen und Aktualisieren einer E-Mail-Adresse obliegt jedem Mitglied selbst.

3. Zu der Mitgliederversammlung werden die aktiven, die fördernden sowie die Ehrenmitglieder unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen.

4. Ist ein Mitglied an der Teilnahme gehindert, kann es sein Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Jedoch können Mitglieder nicht mehr als 2 an sie übertragene Stimmrechte wahrnehmen.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, ansonsten in seiner Vertretung durch seinen Stellvertreter oder durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person geleitet.

6. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied kann bis spätestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese ist unverzüglich allen Mitgliedern bekannt zu geben. Über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung und den Antrag selbst entscheidet die Mitgliederversammlung; Anträge zu Satzungsänderung und Vereinsauflösung sind nach §§ 9 und 10 geregelt.

7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl und ggfs. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes sowie die Bestätigung kooptierter Vorstandsmitglieder;
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
c) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes und des Berichts der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes;
d) Beschluss über die Beitragsordnung;
e) Änderung der Satzung gem. § 9;
f) Entscheidung über die Auflösung des Vereins gem. § 10.

8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie entsprechend Ziff. 2 ordnungsgemäß einberufen wurde.

9. Bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der offen abzugebenden Stimmen. Ausnahmen sind in dieser Satzung explizit aufgeführt.

10. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern.

2. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in bilden den Vorstand nach § 26 BGB, der durch ein Geschäftsführendes Vorstandsmitglied ergänzt werden kann, wenn die Geschäftsführung nicht einem anderen Vorstandsmitglied zugewiesen wird. Diese drei bzw. vier Mitglieder des Vorstands sind jeweils als Vertreter des Vereins i.S.v. § 26 BGB alleinvertretungsberechtigt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder einzeln in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Gelingt dies bei mehreren Kandidaten*innen im 1. Wahlgang nicht, entscheidet die Mitgliederversammlung per Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen.

4. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

5. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Zur Sicherung der Kontinuität der Arbeit des Vereins kann die Mitgliederversammlung Ausnahmen von dieser Beschränkung beschließen.

6. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und gibt sich für seine internen Verantwortlichkeiten und Verfahren eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist. Er tagt mindestens dreimal im Jahr; mindestens 2 Vorstandssitzungen pro Jahr sind als Präsenzveranstaltungen durchzuführen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnimmt (darunter mindestens 2 Vorstände gem. Ziff. 1 Sätze 1 und 2). Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

8. Scheidet die/der Vorsitzende aus, so übernimmt seine/sein Stellvertreter*in die Aufgaben bis zu einer spätestens innerhalb von drei Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung zur Wahl einer/eines neuen Vorsitzenden.

9. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder soll ein neues Mitglied in den Vorstand berufen werden, kann der amtierende Vorstand ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Beträgt die Amtszeit dieses Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten regelmäßigen Vorstandswahl (Ziff. 5) weniger als 18 Monate ist seine zweimalige Wiederwahl möglich.

Entwicklung des Vereins

§ 9 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann vom Vorstand, oder einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.

2. Die Satzungsänderungsvorschläge müssen spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Aktive Mitglieder können hierzu bis zum Ablauf des 8. Kalendertages vor dieser Versammlung dazu Ergänzungen oder Änderungen vorschlagen, die den übrigen Mitgliedern unverzüglich bekanntzumachen sind.

3. Über eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 (zwei Dritteln) der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands beschließen.

2. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss die Auflösung angekündigt und begründet werden.

3. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend ist und 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft über, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist und die ebenfalls der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens dient und insbesondere vergleichbare Ziele zugunsten Afrikas verfolgt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes umgesetzt werden.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs.1 S. 4 BGB wird versichert.

Berlin, den 12. August 2019